Beratung im Gründungsstadium
Wirtschaftsrechtliche Grundlagen sind hier zunächst im Gründungsstadium der jeweiligen Non-Profit-Organisation das Vertragsrecht, das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts, das Stiftungsrecht und insbesondere das Steuerrecht, das darüber entscheidet, ob die gemeinnützigen Tätigkeiten der jeweiligen Organisationen auch steuerlich – jedenfalls partiell – anzuerkennen sind mit der Folge, dass Zuwendungen (Spenden, Beiträge ua) an diese beim Zuwendenden (beschränkt) steuerlich berücksichtigt werden dürfen und die Non-Profit-Organisation von der laufenden (Ertrags-)Besteuerung diesbezüglich befreit ist oder von anderweitigen steuerlichen Vergünstigungen profitiert. Besonderheiten hinsichtlich der Zuwendungen bestehen bei gemeinnützigen Stiftungen. Hier können Zuwendungen in den Vermögensstock der – rechtlich selbständigen oder unselbständigen – Stiftung vom Stifter oder von Dritten (sog. Zustiftungen) über die vorgenannte Spendenregelung hinaus jeweils innerhalb von 10 Jahren bis zu 1 Mio. Euro, bei zusammenveranlagten Stiftern bis zu 2 Mio. Euro – einmalig oder beliebig verteilt auf diesen Zeitraum – als Sonderausgaben abgezogen werden. Da diese Regelung auch bereits bei Gründung der Stiftung, also für die (erstmalige) Vermögensausstattung der Stiftung durch den Stifter gilt, kann hier dieser im Gegensatz zu den Gründern anderer Non-Profit-Organisationen sein individuelles Steuersparmodell kreieren, indem er seine Dotation sofort als Sonderausgaben geltend macht oder beliebig gleichmäßig oder unterschiedlich verteilt auf die folgenden 9 Jahre.
Gründungsberatung bei allen Organisationsformen
Die Gründung ist aber auch bei den anderen Organisationsformen (eingetragener Verein, GmbH, AG oder eingetragene Genossenschaft) von fundamentaler Bedeutung, weil sie das Ergebnis von Überlegungen ist, in welcher Rechtsform die angestrebte gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Hier spielt insbesondere eine Rolle, wer für die Willensbildung in der Organisation (Mitglieder und Gesellschafter einerseits und Geschäftsführung andererseits) zuständig ist, welcher Gründungsaufwand (formal und finanziell) besteht, ob ein (Mindest-)Kapital von den Gründern aufzubringen ist, ob für diese ein Haftungsrisiko besteht, ob Rechnungslegungsvorschriften existieren, die über die vom Gemeinnützigkeitsrecht geforderten hinausgehen, womöglich sogar Publizitätspflichten nach HGB, ob eine (Sach-)Einlagenrückgewähr oder eine Ausschüttung der Organisation an die Gründer bzw. deren Nachfolger möglich ist und ob eine staatliche Aufsicht die Tätigkeit der Organisation überwacht.
Rechnungslegung über die Einhaltung des Gemeinnützigkeitsrechts
Hat schon die Gründung der Stiftung bzw. der sonstigen Organisation die Vorschriften einzuhalten, die die Abgabenordnung an den Gemeinnützigkeitsstatus stellt, gilt dies selbstverständlich auch für deren Tätigkeit. Damit auch hier eine diesbezügliche Prüfung durch das Finanzamt stattfinden kann, hat die Stiftung bzw. die Organisation regelmäßig über ihre gesamte Tätigkeit Rechnung zu legen und entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Dies heißt, dass rechtlich selbständige Stiftungen schon nach den Landesstiftungsgesetzen verpflichtet sind, über die Verwaltung ihres Vermögens Rechenschaft abzulegen, indem über die laufende Verwaltung Bücher bzw. Aufzeichnungen geführt werden und nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschluss erstellt wird, der eine Jahresrechnung, eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks enthält. Die (gemeinnützige) Stiftung oder sonstige (gemeinnützige) Organisation kann auf Grund ihrer Tätigkeit aber auch der handelsrechtlichen und/oder einer spezialgesetzlichen Rechnungslegung (z.B Krankenhaus- oder Pflegebuchführungsverordnung) unterliegen, jedenfalls aber auf Grund ihrer gemeinnützigen Ausrichtung auch der steuerrechtlichen, was namentlich bedeutet, dass ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zum Nachweis der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung der satzungsmäßig festgelegten steuerbegünstigten Zwecke zu führen und die gemäß § 62 AO gebildeten Rücklagen in der Rechnungslegung oder in einer Nebenrechnung gesondert auszuweisen sind sowie eine Mittelverwendungsrechnung zum Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung aufzustellen ist. Soweit die Stiftung oder Organisation bereits nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat sie diese Verpflichtung auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen (sog. abgeleitete Buchführungspflicht).
Entwicklung eines internen Rechnungswesens
Wie sich den Ausführungen unschwer entnehmen lässt, sind auch im Non-Profit-Bereich nicht nur dessen spezielle Regelungen für die Rechnungslegung von Bedeutung, sondern darüber hinaus die Grundsätze schlechthin, die für das Führen von Büchern und Aufzeichnungen allgemein oder entsprechend der jeweiligen Tätigkeit oder Rechtsform zu beachten sind. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass das Zahlenwerk einer jeden -wie hier externen- Rechnungslegung Vorgänge der Vergangenheit abbildet, nicht aber der Geschäftsführung aktuelle Handlungsmuster oder gar Pläne für die Zukunft liefert, was bei einer Non-Profit-Organisation zur Sicherstellung ihrer Gemeinnützigkeit aber unabdingbar ist. Unter unserer fachkundigen Beratung (hier: Steuerberatung) sollte daher aus den Daten der von uns erstellten externen Rechnungslegung ein individuell auf die Bedürfnisse der gemeinnützigen Organisation abgestimmtes internes Rechnungswesen entwickelt werden, das insbesondere die u.a. geforderte zeitnahe Mittelverwendung (s. o.) sicherstellen sollte.
Finanzierungsberatung der einzelnen Non-Profit-Organisationen
Ein weiteres Beratungsinteresse seitens der Non-Profit-Organisationen sollte im Bereich der Finanzierung derselben bestehen. Hier ist der Beratungsbedarf davon abhängig, welche Zwecke die jeweilige Organisation verfolgt und welche Zielgruppe(n) sie anspricht. Eine Stiftung wird von ihren Erträgen aus dem eingebrachten Vermögen und gelegentlichen Spenden, ein e.V. von seinen Mitgliedsbeiträgen und von durch den Vorstand oder die Mitglieder, seltener durch Hilfspersonen wie bei der Stiftung, akquirierten Spenden leben können. Nicht selten wird bei beiden Rechtsformen auch Eein sog. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb seinen Beitrag zur Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke leisten, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit der Stiftung oder des Vereins im Übrigen in Frage gestellt werden muss, weil mit Aufgabe der sog. Geprägetheorie durch die Finanzverwaltung nicht mehr der Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entscheidend ist, sondern allein, ob die Vermögensverwaltung der Organisation und die steuerpflichtigen Tätigkeiten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, nicht aber einen davon losgelösten Zweck oder gar den Hauptzweck der Betätigung der Organisation bilden. Hier ist also die Beratung durch den Steuerjuristen gefragt. Dies gilt ebenso für den Bereich der Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge), insbesondere für die Art von Spenden, deren Einwerbung und deren Abzugsfähigkeit beim Spender sowie die stiftungsspezifischen Besonderheiten (s. o.).
Hiervon zu unterscheiden sind Non-Profit-Organisationen, die i. d. R. nicht individuell nutzbare Güter oder Dienstleistungen gegen lediglich kostendeckende Preise anbieten. Sie sind von ihrer Konzeption her darauf angelegt, Arbeitskräfte, Finanz- und Betriebsmittel kostengünstig anzuheuern bzw zu beschaffen und entsprechend effizient einzusetzen. Hier ist ein besonderes Management gefragt, das auch die Beschäftigung von ehrenamtlich oder unentgeltlich tätigen Mitarbeitern vorsieht, deren Motivation sich aus der Mission der Organisation ergibt und die auch durch entsprechende Marketingmaßnahmen (ua großflächiger Aufruf zu Spenden, Akquisition von Sponsoren und Mäzenen) in der Lage sind, die Non-Profit-Organisation finanziell über Wasser zu halten. Grundlegende Voraussetzung dafür ist eine externe Rechnungslegung mit entsprechend nachvollziehbaren Werbe- und Verwaltungskosten, die zudem den gemeinnützigen Status der Organisation nicht gefährden dürfen. Es geht hier um kollektive Unterstützung von Gruppen, um die karitative Abgabe von Dienst- und Finanzdienstleistungen und die Interessenvertretung bestimmter Bevölkerungskreise. Der Beratungsansatz liegt hier sicherlich zunächst im betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des Rechnungswesens, aber auch im Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht.
Spezieller Beratungsansatz im Gesundheitswesen
Sind Non-Profit-Organisationen im Gesundheitswesen tätig, wird der Beratungsansatz nochmals verbreitert. Wie schon oben ausgeführt wurde, können hier bereits im Rechnungswesen spezielle Vorschriften zusätzlich zu beachten sein. Da diesbezügliche Einrichtungen bereits als solche einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb darstellen können, sind hier die Sonderregelungen der Abgabenordnung (AO) betreffend die Gemeinnützigkeit einzuhalten. Es ist aber auch denkbar, dass eine solche Einrichtung lediglich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Non-Profit-Organisation darstellt, der unter bestimmten Voraussetzungen aber ebenfalls ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein kann. Da die hier angesprochenen Einrichtungen im Gesundheitswesen tätig sind, ist darüber hinaus auch das Medizinrecht einschlägig, was unserer Fachanwältin für Medizinrecht, Frau RAin Rudl-Truxa, nicht fremd ist.
Umstrukturierung von Non-Profit-Organisationen
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Entscheidung für eine bestimmte Non-Profit-Organisation von verschiedenen Überlegungen der Gründer abhängig. Diese Entscheidung kann sich aber im Laufe der Zeit aus den verschiedensten Gründen als nicht mehr zweckmäßig erweisen. Dann ist eine Umwandlung der Non-Profit-Organisation nach dem Umwandlungsgesetz oder in anderer Weise vorzunehmen. Es kann aber auch sein, dass die bestehende Non-Profit-Organisation in ihrer Rechtsform bestehen bleibt, aber Teile davon auf eine andere – zu gründende oder bereits bestehende – Organisation ausgegliedert werden. Solche Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen auch die Übernahme von anderen Non-Profit-Organisationen gehört, führen oft auch zu Konzernstrukturen, so dass auch das komplexe Konzernrecht zur Anwendung kommt, was uns nicht fremd ist. Bei all diesen Maßnahmen kommt es zunächst darauf an, den bisherigen Gemeinnützigkeitsstatus auch bei der umgewandelten Organisation zu erhalten bzw. durch die Umstrukturierung nicht zu gefährden. Darüber hinaus birgt jede Umstrukturierung das Risiko, Ertragsteuern – ungewollt – auszulösen.
Sind Sie in der Geschäftsführung einer Non-Profit-Organisation tätig, sind Sie Mitglied bzw. Gesellschafter einer solchen, möchten Sie für eine solche Organisation tätig werden oder wollen Sie sogar Gründer oder Initiator einer solchen Organisation sein, sind wir Ihre kompetenten Partner.