Für den Erbfall vorsorgen und Streit vermeiden
Um diese negativen Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig zu planen und fachkundigen Rat einzuholen.
Wir erläutern Ihnen gerne, was der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge konkret für Sie und ihr Vermögen bedeuten würde. Möchten Sie Ihren Nachlass anders und oftmals sinnvoller regeln, erarbeiten wir Ihre letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), und Ihre Überlassungs- und Übertragungsverträge.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, bereits zu Lebzeiten Vermögen steuergünstig auf Ihre Erben zu übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge), zeigen wir Ihnen die steuergünstigsten Möglichkeiten auf, ohne dabei Ihre wirtschaftlichen Interessen zu vernachlässigen (z.B. Schenkung unter Auflagen, Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrecht, Leibrente etc).
Falls Sie keine Nachkommen haben oder diese nicht bedenken möchten, ist auch die Gründung einer Stiftung in Erwägung zu ziehen. Auch hierbei beraten und begleiten wir Sie gerne.
Vermeiden Sie hohe Steuerlasten
Gerade unter steuerrechtlichen Aspekten kann es wesentlich vorteilhafter sein, den Nachlass bereits zu Lebzeiten, insbesondere durch Schenkungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge – zu verteilen. Durch die dadurch mögliche mehrfache Inanspruchnahme der erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge alle zehn Jahre, können bei größeren Vermögen erheblich Steuern gespart und das Familienvermögen erhalten werden.
Die vorweggenommene Erbfolge ist außerdem ein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu mindern oder gar auszuschließen und der gesetzliche Güterstand eröffnet im Rahmen der erbschaftssteuerrechtlichen Beratung oft erhebliche Gestaltungsspielräume.
Wir beraten Sie, wie Sie die Steuerfreibeträge bestmöglich nutzen können und verhelfen Ihnen zu einer Optimierung der Vermögensverteilung zu Lebzeiten, um möglichst viel von dem von Ihnen geschaffenen Vermögen für Ihre Nachkommen zu erhalten.
Wir beraten auch nach Eintritt des Erbfalls
Angehörige können zwar im Testament enterbt werden. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Enterbte komplett leer ausgeht. Je nach Familienkonstellation kann den Ehepartnern, (Angehörigen) oder den Eltern des Verstorbenen ein Anspruch auf den Pflichtteil bzw. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen.
Wenn Sie enterbt wurden, lediglich Miterbe oder Vermächtnisnehmer geworden sind, beraten wir Sie gerne hinsichtlich der Ihnen zustehenden Rechte und Möglichkeiten der Testamentsanfechtung, der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen und helfen Ihnen diese Ansprüche durchzusetzen.
Auch wenn Sie als Erbe eingesetzt wurden und daher mit Pflichtteilsansprüchen, Auskunftsansprüchen oder Vermächtniserfüllungsansprüchen übergangener Familienmitglieder konfrontiert sind, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Erbrechts zur Seite und helfen Ihnen Ihre Rechte zu wahren.
Vermeiden Sie Streitigkeiten mit einer Testamentsvollstreckung
Ein weiteres Mittel, um unerwünschten Familienstreit vorzubeugen, ist die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung. Meist handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung, d.h. die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind.
Die Testamentsvollstreckung ist oft auch ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, weil die Erben und Vermächtnisnehmer ebenso wie übergangene pflichtteilsberechtigte Angehörige einen fachlich versierten und neutralen Ansprechpartner zur Klärung offener Fragen und für die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers haben.
Ein Testamentsvollstrecker kann allerdings auch damit beauftragt werden, den Nachlass für eine gewisse Zeit, maximal auf 30 Jahre zu verwalten. Damit kann sichergestellt werden, dass der Nachlass nach den Vorstellungen des Erblassers verwaltet und erhalten und nicht sofort durch die Erben verbraucht wird.
Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen.
Gerne übernehmen wir für Sie die Aufgabe der Testamentsvollstreckung und stellen als neutrale Instanz sicher, dass Ihre Interessen als Erblasser gewahrt bleiben.