Erbrecht

 

Damit Ihr Vermögen sicher übergeben wird

Das Erbrecht regelt die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge bei Tod eines Menschen, d.h. gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte, aber auch die Möglichkeiten und Anforderungen an abweichende letztwillige Verfügungen.

Unsere Kanzlei in Nürnberg berät Sie beim Regeln Ihres Nachlasses und hilft Ihnen dabei, nachteilige Steuerfolgen zu vermeiden.

Wir achten dabei insbesondere auf folgende Punkte:

  • Umfassende Beratung mit Berücksichtigung von erbrechtlichen und steuerrechtlichen Punkten
  • Erarbeiten einer durchdachten Gesamtlösung
  • Erstellung aller notwendigen Verträge

Ihre Ansprechpartner

Eva Rudl-Truxa

Rechtsanwältin

Gerhard Neumüller

Rechtsanwalt
Steuerberater

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Bei Unternehmen ist die Gestaltung der Nachfolge von besonderer Bedeutung, sodass die unkontrollierte Erbfolge vermieden und der Bestand des Unternehmens gesichert werden kann.

Unternehmer sind in aller Regel schlecht beraten, wenn sie im Nachfolgefall allein auf die gesetzlichen Regelungen des Erb-, Gesellschafts– und Steuerrechts vertrauen. Hierdurch kommt es in den seltensten Fällen zu befriedigenden Nachfolgelösungen und oft auch zu vermeidbaren Steuerbelastungen.

Nur wer die Weichen für die Unternehmensnachfolge rechtzeitig stellt, kann ein maßgeschneidertes Nachfolgemodell entwickeln.

Sichern Sie den Fortbestand Ihres Unternehmens

Als Unternehmer trifft Sie dabei nicht nur die Frage, wer ihr Unternehmen nach dem Tod weiterführen wird. Es geht hier vor allem auch darum, ob Vermögen zu Lebzeiten des Schenkers oder erst im Todeszeitpunkt des Erblassers übergehen soll und welche steuerlichen Folgen dabei ausgelöst werden.

Denn: Nur wer die Weichen für die Unternehmensnachfolge rechtzeitig stellt, kann im Ergebnis ein maßgeschneidertes Nachfolgemodell entwickeln. Der richtige Zeitpunkt für die Einleitung der Unternehmensnachfolge kann von entscheidender Bedeutung für das Gelingen des Generationenwechsels sein. Die frühzeitige Anpassung der Rechtsform und Struktur des Unternehmens an die beabsichtigte Nachfolge sowie die sukzessive Übertragung in vorweggenommener Erbfolge gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Nachfolgegestaltung.

Ein weiteres Instrument der Unternehmensnachfolge ist die Stiftung, welche gerade dann eine geeignete Lösung sein kann, wenn die Zersplitterung des Unternehmens bei Erbgängen oder durch Veräußerung von Beteiligungen vermieden werden soll. Auch für den Fall, dass Sie keine Nachkommen haben oder diese nicht bedenken möchten, ist die Gründung einer Stiftung in Erwägung zu ziehen.

Die Wahl des ehelichen Güterstands eröffnet darüber hinaus erhebliche Gestaltungsspielräume, um Steuern im Erbfall zu sparen.

Die angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten zeigen bereits, dass es im Rahmen der Nachfolgegestaltung wenig erfolgsversprechend ist, sich nur mit dem Erbrecht zu befassen. Entscheidend ist dagegen ein umfassender Überblick über alle den Nachfolgefall betreffenden rechtlichen Themengebiete. Dies setzt vor allem gute Kenntnisse des Erbrechts, des Steuerrechts und des Gesellschaftsrechts voraus. Nachdem diese Rechtsgebiete drei unserer Kernkompetenzen darstellen, sind wir die Ansprechpartner für Sie, wenn es um die ideale Gestaltung ihrer Unternehmensnachfolge geht.

Nutzen Sie unser umfassendes Fachwissen und unsere langjährige Beratungserfahrung in diesen Rechtsgebieten zu Ihrem Vorteil.

Wir erörtern mit Ihnen zunächst Ihre Vorstellungen und Wünsche, zeigen Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und erarbeiten dann gemeinsam eine durchdachte Gesamtlösung. Besonderes Augenmaß legen wir dabei darauf, den Anfall von Steuern auf das vermeidbare Maß zu beschränken. Selbstverständlich erstellen wir für Sie alle notwendigen Rechtsgrundlagen (Testamente, Erbverträge, Gesellschaftsverträge, Übertragungsverträge) nach Ihren Bedürfnissen.

Was wir Ihnen im Einzelnen anbieten:

Was wir Ihnen im Einzelnen anbieten:

  • Erstellen von letztwilligen Verfügungen
  • Gestaltungsberatung hinsichtlich der Erbfolge
  • Rechtliche und steuerliche Beratung zur Vermögensnachfolge
  • Unternehmensbewertung
  • Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen
  • Güterstandregelungen
  • Entwicklung einer idealen Unternehmens- und Vermögensstruktur für die Nachfolge
  • Umstrukturierung des Unternehmens
  • Beratung hinsichtlich der Gründung einer Stiftung
  • Erstellen der Erbschafts-/und Schenkungssteuererklärung

Überlassen Sie die Zukunft Ihres Unternehmens nicht dem Zufall!

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Die Nachfolge für Freiberufler sollte bereits rechtzeitig geklärt werden.

Insbesondere wenn eine “klassische” Nachfolge an die Nachkommen nicht in Frage kommt, ist ein besonderes Augenmerk auf eine frühzeitige Klärung zu legen.

Wir berücksichtigen bei unserer umfassenden Beratung sowohl berufsrechtliche als auch steuerrechtliche Gesichtspunkte und finden so gemeinsam eine maßgeschneiderte Nachfolgeregelung.

Freiberufler sollten sich unbedingt rechtzeitig um die Nachfolge kümmern.

Besondere Nachfolgeregelungen für Freiberufler

Klassisch für Freiberufler ist, aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienste höherer Art zu erbringen. Im Vordergrund der Dienstleistung steht dabei stets die eigene geistige Leistung. Aus der höchstpersönlichen Leistungserbringung eines Freiberuflers resultieren Besonderheiten der Nachfolgemöglichkeiten, welche im Rahmen der Nachfolgeberatung unbedingt zu beachten sind.

Nachdem die potenziellen Erben die qualifizierten Anforderungen an die freiberufliche Tätigkeit oft nicht erfüllen und die „Beteiligungen“ eines Freiberuflers in der Regel nicht vererblich sind, ist schon zu Lebzeiten ein besonderes Augenmerk auf die Abfindungsrechte der Erben zu legen.

Entscheidend bei der Beratung von Freiberuflern sind daher zunächst die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, da ohne deren Beachtung eine wirksame Nachfolgeplanung und Gestaltung nicht möglich ist.

Als erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater sind wir in der Lage, das jeweils einschlägige Berufsrecht für Sie zu prüfen und dabei die steuerlichen Konsequenzen im Blick zu haben. So finden wir eine maßgeschneiderte Nachfolgeregelung, welche den Anforderungen Ihres Berufs gerecht wird.

Speziallfall Arztpraxis

Insbesondere die Nachfolge von Arztpraxen sollte frühzeitig geregelt werden, denn:  Tritt der Erbfall ein, gelten die gesetzlichen Regelungen, die nicht die Besonderheiten des Medizinrechts berücksichtigen, was in der Regel zu unerwünschten Ergebnissen führt. Die höchstpersönliche Bindung der kassenärztlichen Zulassung an die Person des Arztes hat zur Folge, dass eine Weitergabe der Praxis auf einen potenziellen Nachfolger im Wege einer Nachfolgegestaltung nur sehr eingeschränkt, nämlich unter Beachtung des Berufs- und Kassenarztrechtes herbeigeführt werden kann. Umso mehr sollte daher bereits frühzeitig der Nachlass und eine Praxisnachfolge zu Lebzeiten geregelt werden.

Stirbt ein zugelassener Arzt in einem gesperrten Gebiet, endet damit auch automatisch seine Zulassung (§ 95 Abs. 7 S. 1 Var. 1 SGB V). Eine Vererbung der Zulassung ist nicht möglich, denn bei der Zulassung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht in den Nachlass fällt. Die Erben haben somit keine eigene berufsrechtliche Befugnis zur Fortführung der Praxis. Zur Vermeidung besonderer Härten ist lediglich eine zeitlich beschränkte Fortführung der Praxis aufgrund des sog. „Witwenprivilegs“ möglich.

Befindet sich der zu „vererbende“ Vertragsarztsitz daher in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen, muss die „Weitergabe“ der Praxis und die Übertragung eines Vertragsarztsitzes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahrens erfolgen. Die freie Auswahl eines Nachfolgers durch die Erben ist demnach nicht möglich. Die potenziellen Erben können allerdings im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens unter Umständen privilegiert sein, denn dem Zulassungsausschuss steht gem. § 103 Abs. 4 SGB V bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern ein gewisser Ermessensspielraum zu. Hierbei können die verwandtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse zwischen Bewerber und dem Erblasser als Vertragsarzt eine entscheidende Rolle spielen.

Aufgrund unserer besonderen Kenntnisse im Medizinrecht haben wir das notwendige Fachwissen, um Sie bei der Nachfolgeregelung für Ihre Arztpraxis und der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens mit möglichen Übernehmern/Erben bestmöglich zu unterstützen.

Regeln Sie Ihre Nachfolge mit unserer Hilfe frühzeitig!

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Das Erbrecht bietet auch bei Privatpersonen viel Raum für Konflikte. Damit es nicht zu Streitigkeiten kommt, sorgen wir im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und der Testamentsgestaltung für eine korrekt nach Ihren Wünschen geregelte Nachfolge.

Ohne letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) greift die gesetzliche Erbfolge. Die sich hieraus ergebenen Folgen, insbesondere das Entstehen von Erbengemeinschaften, sind vom Erblasser oftmals nicht gewollt und es entsteht bei unterschiedlichen Interessen häufig ein gewaltiges Streitpotential. Oftmals führt die gesetzliche Erbfolge zu vermeidbarer Erbschaftsteuerlast und zur Zerschlagung des Familienvermögens.

Wir helfen Ihnen dabei, die Nachfolge nach Ihrem Willen zu gestalten und die gängigen Stolpersteine zu vermeiden. Auch beim Anfechten einer Erbschaftsregelung stehen wir Ihnen zur Seite.

 

Wir gestalten die Nachfolge nach Ihrem Willen und minimieren gleichzeitig die Steuerlast.

Für den Erbfall vorsorgen und Streit vermeiden

Um diese negativen Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig zu planen und fachkundigen Rat einzuholen.

Wir erläutern Ihnen gerne, was der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge konkret für Sie und ihr Vermögen bedeuten würde. Möchten Sie Ihren Nachlass anders und oftmals sinnvoller regeln, erarbeiten wir Ihre letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), und Ihre Überlassungs- und Übertragungsverträge.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, bereits zu Lebzeiten Vermögen steuergünstig auf Ihre Erben zu übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge), zeigen wir Ihnen die steuergünstigsten Möglichkeiten auf, ohne dabei Ihre wirtschaftlichen Interessen zu vernachlässigen (z.B. Schenkung unter Auflagen, Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrecht, Leibrente etc).

Falls Sie keine Nachkommen haben oder diese nicht bedenken möchten, ist auch die Gründung einer Stiftung in Erwägung zu ziehen. Auch hierbei beraten und begleiten wir Sie gerne.

Vermeiden Sie hohe Steuerlasten

Gerade unter steuerrechtlichen Aspekten kann es wesentlich vorteilhafter sein, den Nachlass bereits zu Lebzeiten, insbesondere durch Schenkungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge – zu verteilen. Durch die dadurch mögliche mehrfache Inanspruchnahme der erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge alle zehn Jahre, können bei größeren Vermögen erheblich Steuern gespart und das Familienvermögen erhalten werden.

Die vorweggenommene Erbfolge ist außerdem ein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu mindern oder gar auszuschließen und der gesetzliche Güterstand eröffnet im Rahmen der erbschaftssteuerrechtlichen Beratung oft erhebliche Gestaltungsspielräume.

Wir beraten Sie, wie Sie die Steuerfreibeträge bestmöglich nutzen können und verhelfen Ihnen zu einer Optimierung der Vermögensverteilung zu Lebzeiten, um möglichst viel von dem von Ihnen geschaffenen Vermögen für Ihre Nachkommen zu erhalten.

Wir beraten auch nach Eintritt des Erbfalls

Angehörige können zwar im Testament enterbt werden. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Enterbte komplett leer ausgeht. Je nach Familienkonstellation kann den Ehepartnern, (Angehörigen) oder den Eltern des Verstorbenen ein Anspruch auf den Pflichtteil bzw. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen.

Wenn Sie enterbt wurden, lediglich Miterbe oder Vermächtnisnehmer geworden sind, beraten wir Sie gerne hinsichtlich der Ihnen zustehenden Rechte und Möglichkeiten der Testamentsanfechtung, der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen und helfen Ihnen diese Ansprüche durchzusetzen.

Auch wenn Sie als Erbe eingesetzt wurden und daher mit Pflichtteilsansprüchen, Auskunftsansprüchen oder Vermächtniserfüllungsansprüchen übergangener Familienmitglieder konfrontiert sind, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Erbrechts zur Seite und helfen Ihnen Ihre Rechte zu wahren.

Vermeiden Sie Streitigkeiten mit einer Testamentsvollstreckung

Ein weiteres Mittel, um unerwünschten Familienstreit vorzubeugen, ist die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung. Meist handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung, d.h. die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind.

Die Testamentsvollstreckung ist oft auch ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, weil die Erben und Vermächtnisnehmer ebenso wie übergangene pflichtteilsberechtigte Angehörige einen fachlich versierten und neutralen Ansprechpartner zur Klärung offener Fragen und für die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers haben.

Ein Testamentsvollstrecker kann allerdings auch damit beauftragt werden, den Nachlass für eine gewisse Zeit, maximal auf 30 Jahre zu verwalten. Damit kann sichergestellt werden, dass der Nachlass nach den Vorstellungen des Erblassers verwaltet und erhalten und nicht sofort durch die Erben verbraucht wird.

Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen.

Gerne übernehmen wir für Sie die Aufgabe der Testamentsvollstreckung und stellen als neutrale Instanz sicher, dass Ihre Interessen als Erblasser gewahrt bleiben.

 

Vermeiden Sie mit unserer Hilfe Erbstreitigkeiten und regeln Sie Ihre Nachfolge klug!

Oberer Bergauerplatz 1
90402 Nürnberg

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